Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre

Gewährleistungsfrist

Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes

Bei Bagatellschäden

Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung

Abweichungen in den AGB sind unwirksam

Umkehrung der Beweislast



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Eine ab 01.01.2002 wirksame Novelle, im seit über 100 Jahren geltenden Verbraucherrecht sorgt endlich dafür, dass die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten EU-konform angepasst werden und zugleich für mehr Verbraucherschutz sorgen. Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzins WISO sind als wesentliche Änderungen zum neuen Gewährleistungsrecht die folgenden Punkte zu nennen:

Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre

In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt. Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muss auch weiterhin nicht gegeben werden. Im Baugewerbe gilt i. d. R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.

Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes

Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden. Weiterhin muss nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt.

Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung

In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.

Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung

In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenommen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.

Abweichungen in den AGB sind unwirksam

Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam. Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.

Umkehrung der Beweislast

Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt. Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen werden kann, zugrunde gelegt, dass der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung fehlerhaft war.




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