Reisemangel, was tun

Die schönsten Wochen des Jahres sind leider nicht immer die reinste Erholung. Gegen Urlaubsmängel und sonstige Probleme mit der Reise kann sich jedoch jeder Tourist wehren. Allerdings muß der Reisende hierbei einiges beachten. Nur dann kann er vom Reiseveranstalter auch wirklich einen Teil seines Reisepreises zurück oder sogar Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude erhalten.



Nachfolgend werde einige der wesentlichen Streitpunkte dargestellt und Ihnen gleichzeitig mögliche Verhaltensweisen für den Eintritt eines Problemfalles an die Hand gegeben.

Katalog-Anpreisungen

Sicherungsschein Okay?

Erhöhung des Reisepreises

Mängel

Mängelanzeige

Kündigung und vorzeitige Rückreise

Schadenersatz

Beweissicherung

Fristen

Unharmonischer Intimverkehr kein Reisemangel !

<Katalog-Anpreisungen

Eigentlich ist ja allgemein bekannt: Was in den Katalogen des Reiseveranstalters steht, ist grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Trotzdem ist natürlich der Prospekt und die Anpreisungen darin die Grundlage für den Abschluß des Reisevertrages. Deshalb müssen die Angaben im Prospekt grundsätzlich richtig sein. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind gewisse Mindestangaben: Die Anpreisung im Katalog muß enthalten:

den Urlaubsort

das Transportmittel dorthin (Merkmale und Klasse)

die Unterbringung (Art, Lage, Kategorie und Hauptmerkmale)

Angaben über Mahlzeiten und Reiseroute

Angaben über Paß- und Visaerfordernisse

Angaben über die Mindest-Teilnehmerzahl bei einer Gruppenreise

Nicht vorgeschrieben sind Angaben über die Verhältnisse am Urlaubsort und landestypische Besonderheiten, auf die Sie sich aber ggf. einstellen müssen. Im Katalog stehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, die Sie ebenfalls relativ genau lesen sollten, weil Sie dort evtl. Näheres über Buchung und Storno sowie über Mängelmeldungen am Urlaubsort finden. Prospektangaben müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen, wobei die Gerichte den Reiseveranstaltern aber gestatten, die Reise "geschönt" darzustellen. Buchen Sie z.B. ein Hotel in "Strandnähe", dann bedeutet das, daß dieses Hotel nicht direkt am Strand liegt, sondern allenfalls zu Fuß in ca. 10 Minuten der Strand zu erreichen ist. Befindet sich das Hotel "in zentraler Lage", müssen Sie damit rechnen, an einer verkehrsreichen Kreuzung Ihren Urlaub zu verbringen. Buchen Sie ein "Hotel für junge Leute", können Sie damit rechnen, sich die ganze Nacht mit Diskothekenlärm abfinden zu müssen. Ein Zimmer hat bereits dann "Blick aufs Meer", wenn das Meer seitlich vom Balkon aus durch eine Lücke zwischen zwei weiteren Häusern zu sehen ist. Hat das gebuchte Hotel eine "einfache" oder "landesübliche" Ausstattung, müssen Sie mit Komforteinbußen rechnen. Sie sehen: Wenn Sie auf schwammige Formulierungen stoßen und wegen der Qualität der gebuchten Reise absolut sicher gehen wollen, müssen Sie sich vor der Buchung jedenfalls mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und sich nach dem von Ihnen ins Auge gefaßten Objekt im einzelnen erkundigen.


Sicherungsschein Okay?

Veranstalter von Pauschalreisen sind seit 1994 gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden gegen den Konkurs des Reiseunternehmens abzusichern. Eine entsprechende Versicherung muß durch den Pauschalveranstalter abgeschlossen werden.

Obwohl sich alle Pauschalveranstalter gegen das Konkursrisiko absichern müssen, gibt es immer wieder Fälle in denen dies nicht geschieht. Neben dem Frust über die erheblich eingeschränkte Urlaubsfreude können in solchen Fällen noch erhebliche zusätzliche Kosten für Rückflug und Hotel auf den Betroffenen zukommen. Tips:

Der Sicherungsschein des Reiseunternehmens ist in Kopie zusammen mit den Reiseunterlagen zu übergeben.

Erst zahlen (auch bei Last Minute-Reisen) wenn dieser Beleg vorliegt.

Erhöhung des Reisepreises

Leider ist gerade dieser Thema aufgrund der sogenannten Kerosinzuschläge in letzter Zeit oft Ausgangspunkt von Streitfällen geworden. Grundsätzlich können Sie sich darauf verlassen, daß der einmal zwischen Ihnen und dem Veranstalter vereinbarte Reisepreis sich nicht verändert. In Ausnahmefällen darf der Reiseveranstalter den Reisepreis aber erhöhen, wenn er:

sich die Erhöhung des Reisepreises im Vertrag (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehalten hat und Ihnen den neuen Reisepreis genau vorrechnet.

Ferner darf durch die Erhöhung des Reisepreises nur eine Erhöhung der Beförderungskosten (Kerosin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.

Schließlich muß die Reisepreiserhöhung mehr als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. In einem kürzeren Abstand davor darf der Reiseveranstalter auch unter den o.g. Bedingungen seinen Reisepreis nicht mehr erhöhen.

Eine Erhöhung ist ferner nur zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluß des Reisevertrages mehr als vier Monate liegen.

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, dürfen Sie vom Reisevertrag zurücktreten. Sie erhalten bereits geleistete Anzahlungen dann voll zurück. Wahlweise können Sie verlangen, daß Sie der Reiseveranstalter an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise aus seinem Angebot zum alten Preis teilnehmen läßt.

Mängel

Voraussetzung für einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, ist zunächst das Vorliegen eines Reisemangels. Ein Reisemangel kann sich sehr vielfältig darstellen.

In folgenden Fällen kann u.a. ein Reisemangel (vgl. Reisemängeltabelle) vorliegen:


Der Rückflug wird um einen Tag verschoben (insbesondere vorverlegt!

) Der Flug ist überbucht

Ihr Gepäck geht verloren oder kommt zu spät im Hotel an

Das Hotel ist überbucht

Sie werden statt in einem gebuchten Bungalow in einem Hotelzimmer untergebracht

Ihr Hotel befindet sich gar nicht am Urlaubsort, sondern woanders

Das Essen im Hotel ist verdorben

Es fehlt der Swimmingpool oder der Tennisplatz oder eine andere derartige Nebeneinrichtung

Das Hotel ist weiter vom Strand entfernt als im Prospekt beschrieben

Ein wesentlicher Programmteil der gebuchten Reise (z.B. Kreuzfahrt, Rundreise) fällt aus.

Im Hotelzimmer befindet sich mehr Ungeziefer als landesüblich in einem Hotelzimmer tolerierbar.

Die Bettwäsche ist schmutzig.

Es fallen Mahlzeiten aus oder Sie müssen lange auf das Essen warten

In der Nähe des Hotels befindet sich eine Lärmquelle (Flughafen, belebte Verkehrsstraße, Baustelle), auf die im Prospekt nicht hingewiesen wurde.

Die im Prospekt zugesagte Reiseleitung existiert nicht

Folgende Sachverhalte wurden von der Rechtsprechung nicht als Mängel angesehen:


Mängel Anzeige

Unzureichendes Catering (also eine mangelhafte Verpflegung an Bord)

Ihnen wird ein Platz im Raucherbereich des Flugzeuges zugewiesen; Sie haben sich im Vertrag keinen Nichtraucherplatz zusichern lassen.

Der Reiseveranstalter wechselt die Fluggesellschaft, hat sich dies im Vertrag aber vorbehalten

Im Hotelzimmer befinden sich sich zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes

Sie haben aufgrund des Verzehrs einheimischer Speisen eine Magenverstimmung erlitten

An alle Teilnehmer einer Gruppenreise wird einheitliches Essen ausgegeben

Das Hotelpersonal ist unfreundlich

Ihr Tisch im Speisesaal ist ungünstig gelegen

Die Unterkunft ist "hellhörig"

In der Unterkunft gibt es einzelne Insekten

In südlichen Ländern fällt gelegentlich der Strom aus

Der Strand ist ortsüblich verschmutzt

Sie haben ein Stadthotel gebucht und sind mit normalem Straßenlärm konfrontiert

In einem Badesee befinden sich Frösche und Fische

Ob jeweils im Einzelfall ein Mangel vorliegt, richtet sich danach, was Sie nach dem Reiseprospekt an örtlichen Gegebenheiten vernünftiger Weise erwarten können. Für eine Billigreise gelten natürlich andere Maßstäbe als für ein 5-Sterne-Hotel.

Kündigung und vorzeitige Rückreise

Wenn Sie der Meinung sind, daß die Reiseleistung mangelhaft ist, müssen Sie unbedingt schon am Urlaubsort etwas tun. Es reicht nicht erst nach dem Urlaub tätig zu werden. Denn häufig wird es möglich sein, den Reisemangel zu beheben (beispielsweise reicht für einen defekten Duschkopf ein entschlossener Griff eines Installateurs).

Jeden Reisemangel müssen Sie dem Reiseveranstalter gegenüber anzeigen und ihn zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Dabei ist es notwendig und unverzichtbar, daß Sie sich mit dem Abhilfeverlangen an die örtliche Reiseleitung des Reiseveranstalters wenden. Tun Sie das entweder schriftlich (mit Kopie für sich) oder unter Zeugen, damit Sie später in Deutschland das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung auch nachweisen können.

Sollte der Mangel u.a. gerade darin bestehen, daß vor Ort keine Reiseleitung vorhanden ist, mahnen Sie den Reiseveranstalter in Deutschland - am besten per Telefax - ab.

Erst nach der gesetzten angemessenen Frist dürfen Sie am Urlaubsort selbst Abhilfe schaffen (z.B. evtl. eine Ersatzunterkunft für die bisherige ungezieferverseuchte Unterkunft beziehen und die Kosten hierfür dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen.

Sie müssen ausnahmsweise dem Reiseveranstalter dann keine Frist setzen, wenn eine Abhilfe gar nicht möglich ist (z.B. kann an das einzige Hotel am Ort der zugesicherte Swimmingpool ja nicht auf die Schnelle angebaut werden), wenn der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung vor Ort die Abhilfe von vornherein verweigert oder Ihnen nach objektiver Betrachtung ein Abwarten für Sie nicht zumutbar ist. Das ist z.B. dann so, wenn Sie nachts am Urlaubsort ankommen und das Hotel überbucht ist. Hier dürfen Sie ohne Abmahnung und Fristsetzung sich ein anderes Hotel suchen.


Kündigung und vorzeitige Rückreise

Ist der von Ihnen festgestellte Mangel so erheblich, daß der Urlaub insgesamt verdorben ist, brauchen Sie nicht bis zum Ende des Urlaubs warten. Sie können den Reisevertrag sofort kündigen und auf Kosten des Reiseveranstalters vorzeitig heimreisen.

Der Urlaub gilt dann als insgesamt verdorben, wenn der Mangel die Reise oder deren Sinn als ganzes erheblich beeinträchtigt, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und der Grad der Minderung mindestens 50% beträgt. Die Mängel müssen also schon sehr erheblich sein.

Kündigen dürfen Sie jedoch erst, wenn Sie vorher unter Fristsetzung die örtliche Reiseleitung zur Abhilfe aufgefordert haben!

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen die Heimreise mit dem gleichen Verkehrsmittel zu ermöglichen, das auch für die ursprünglich geplante Rückbeförderung vorgesehen war.

Wenn Sie gekündigt haben, hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis. Sie können ihn also zurückfordern. Der Reiseveranstalter kann von Ihnen nur eine Entschädigung für solche Leistungen verlangen, die er bereits erbracht hat und die nicht infolge des Mangels für Sie wertlos geworden sind.


Schadenersatz

Schadenersatz Können Sie nachweisen, daß der Reiseveranstalter oder einer der örtlichen Diensteanbieter (Hotelier, Mietwagenfirma, etc.) den Mangel verschuldet hat, können Sie nicht nur eine Reisepreisminderung, sondern auch Ersatz eines Ihnen konkret entstandenen Schadens verlangen.

Hat der Hotelpage fahrlässig Ihren Koffer beschädigt, muß der Reiseveranstalter Schadenersatz für die Reparatur oder für die Neubeschaffung (insoweit nur den Zeitwert) bezahlen. Haben Sie verdorbenes Essen gegessen und mußten zum Arzt, muß der Reiseveranstalter die Arztkosten übernehmen. Wollten Sie im Urlaub das Tennisspielen lernen und haben sich deshalb eine entsprechende Ausrüstung angeschafft und hatte das gebuchte Hotel dann entgegen einer entsprechenden Zusicherung keine Tennisplätze, können Sie Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangen. Dann müssen Sie dem Reiseveranstalter aber nachweisen, daß Sie nur im Urlaub Interesse am Tennisspielen hatten und der Tennisschläger jetzt nutzlos herumliegt.

Die Reiseveranstalter versuchen häufig, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für solche Schäden auf das dreifache des Reisepreises zu beschränken. Ist der Schaden so hoch, daß diese Summe überstiegen wird, sollten Sie anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Solche Haftungsbeschränkungen sind nämlich teilweise nicht wirksam.

War die Reise infolge eines groben Mangels für Sie völlig nutzlos bzw. hatte sie für einen Teil der Urlaubszeit keinen Erholungseffekt, können Sie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Mußten Sie beispielsweise drei Tage in einem Zelt übernachten, bis für das überbuchte Hotel eine Ersatzunterkunft gefunden war, können Sie für diese drei Tage Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Für diesen Schadenersatz gibt es keine eindeutige Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsfaktoren kommen jedoch der Reisepreis und das von Ihnen verdiente Gehalt in Betracht. Das bedeutet aber noch nicht, daß eine nicht verdienende Hausfrau weniger Schadenersatz bekommt als ein hochdotierter Manager. Der Erholungseffekt ist ja schließlich für beide in gleicher Weise notwendig.


Um eventuell später Ansprüche geltend machen zu können, verschaffen Sie sich Beweise: Namen und Adressen von Zeugen, schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, Fotos.

Fristen

Spätestens bis Ende eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, ist gegenüber dem Reiseveranstalter der Anspruch auf Reisepreisminderung geltend zu machen. Sollte dann der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweisen, empfiehlt es sich, umgehend Klage zu erheben, da innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Reise die Ansprüche verjährt sind. Einen Anhaltspunkt, wie die verschiedensten Mängel zu bewerten sind, bietet die sogenannte "Frankfurter-Tabelle", die allerdings unverbindlich ist.

Unharmonischer Intimverkehr kein Reisemangel !

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstandes unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubes stellt nicht ohne weiteres ein zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar (AG Mönchengladbach in NJW 1995, 884)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinem Schlaf und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien...

Aus den Gründen: ... Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf die speziellen Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen...

...Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur wenige Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.






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